Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner zwar in einem Konkubinat befindet, sein Partner jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 24a). Lebt der Schuldner hingegen in einem Konkubinat, aus welchem keine Kinder entsprungen sind und beide Partner über Einkommen verfügen, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von