Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen ihm und seiner Freundin bestehe. 4.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1'200.00.