Weiter ist im vorliegenden Fall umstritten, ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 einrechnen durfte, da dies dem Grundbetrag für ein Konkubinatspaar ohne Kinder entspreche und es von einer solchen Lebensführung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen ihm und seiner Freundin bestehe.