3.2 Gemäss Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Dazu gehören auch besondere Arbeitskleider (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327 OR N 1). Verlangt der Arbeitgeber im vorliegenden Fall solch spezielle Arbeitskleidung, so muss dieser die Kosten dafür übernehmen. Aus dem Vertrag zwischen A.___ und der C.___ AG ist keine gegenteilige Abrede zu entnehmen.