17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben. 2. Obwohl demnach auf die Beschwerde vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3) 3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der Kosten bezüglich Arbeitsausrüstung und des erwähnten Parkplatzes das Existenzminimum des Schuldners in unhaltbarer Weise verletzt. 3.2 Gemäss Art.