Weiter sei auch der Grundbetrag von CHF 850.00 korrekt festgesetzt worden, da er dem (hälftigen) Betrag für ein Konkubinatspaar entspreche. Nach eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eine Lebenspartnerin (B.___), mit welcher er auch zusammenwohne. Somit führe dies zur Annahme des Betreibungsamtes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat bestehe. Zu den Einkommensverhältnissen der Partnerin habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen wollen. 4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.