I. 1. Am 30. Juni 2023 sendete das Betreibungsamt Olten-Gösgen sowohl die Existenzminimumberechnung als auch die Pfändungsverfügung an A.___ zu. Am 9. August 2023 wurde überdies die Abschrift der Pfändungsurkunde verschickt. 2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhebt am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 und rügt im Wesentlichen, in der Berechnung seien weder die Arbeitskleider noch der gemietete Parkplatz für das Geschäftsauto eingerechnet worden. Weiter sei der Grundbetrag von CHF 850.00 falsch berechnet worden, da ihm als alleinstehendem Schuldner der Betrag von CHF 1'200.00 zustehe.