{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-57_2023-10-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166510&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5dd08bd7f6be6af6cba809ddc009b493"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.10.2023 SCBES.2023.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:08:59", "Checksum": "ed0f77db74815d5d78dba5149f88503c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.10.2023 SCBES.2023.57\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n4.4 Weiter obliege es ohnehin dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht. Kommt er dieser Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu verlangen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 17). Somit ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt.\n5. Eine Nichtigkeit der Verfügung liegt nicht vor.\n6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Die Rechtspraktikantin\nvon Felten Barisic"}