{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-57_2023-10-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166510&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5dd08bd7f6be6af6cba809ddc009b493"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.10.2023 SCBES.2023.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:08:59", "Checksum": "ed0f77db74815d5d78dba5149f88503c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.10.2023 SCBES.2023.57\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 gleichentags mit der Pfändungsverfügung per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 10. Juli 2023 am Schalter zugestellt.\nDie Beschwerde vom 14. August 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben.\n2. Obwohl demnach auf die Beschwerde vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3)\n3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der Kosten bezüglich Arbeitsausrüstung und des erwähnten Parkplatzes das Existenzminimum des Schuldners in unhaltbarer Weise verletzt.\n3.2 Gemäss Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Dazu gehören auch besondere Arbeitskleider (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327 OR N 1). Verlangt der Arbeitgeber im vorliegenden Fall solch spezielle Arbeitskleidung, so muss dieser die Kosten dafür übernehmen. Aus dem Vertrag zwischen A.___ und der C.___ AG ist keine gegenteilige Abrede zu entnehmen. Somit hat das Betreibungsamt richtig erkannt, dass die Kosten für die Arbeitsausrüstung nicht in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden müssen, da sie vom Arbeitsgeber zu tragen sind.\n3.3 In Bezug auf die Auslagen für das Geschäftsauto gilt dasselbe. Nach Art. 327b Abs. 1 OR sind dem Arbeitnehmer die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuges durch den Arbeitsgeber zu vergüten. Dazu gehören etwa Kosten für Benzin, für den Ein- oder Abstellplatz, für Serviceleistungen sowie auch für Reparaturen (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327b OR N 1). Damit sind die aufgelisteten Kosten des Parkplatzes von CHF 450.00 für den gemieteten Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 vom Arbeitsgeber zu ersetzen.\n4.1 Weiter ist im vorliegenden Fall umstritten, ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 einrechnen durfte, da dies dem Grundbetrag für ein Konkubinatspaar ohne Kinder entspreche und es von einer solchen Lebensführung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen ihm und seiner Freundin bestehe.\n4.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1'200.00. Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner zwar in einem Konkubinat befindet, sein Partner jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 24a). Lebt der Schuldner hingegen in einem Konkubinat, aus welchem keine Kinder entsprungen sind und beide Partner über Einkommen verfügen, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (ebd.).\n4.3 Im Pfändungsprotokoll vom 29. Juni 2023 – welches der Beschwerdeführer unterzeichnet hat – gab er an, dass er mit seiner Freundin in einem kinderlosen Konkubinat lebe und mit ihr im selben Haushalt wohne. Gleiches bestätigt auch der Mietvertrag (von beiden am 7. September 2022 unterzeichnet), in welchem beide Partner als Mieter aufgeführt sind. Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge, insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Weil der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich. Vielmehr erwog es in genereller Weise, ein hälftiger Beitrag stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes (SOG 1989 Nr. 12 E. 1c; BGE 106 III 11 E. 3d). Dieser Betrachtungsweise ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in welcher die Aufsichtsbehörde einzig die Nichtigkeit der Lohnpfändung zu prüfen hat, zu folgen."}