4. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist. Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ersichtlich. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.