__ AG eingezahlt, womit es bereits aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diesen Betrag nun wieder von der A.___ AG zurückfordert. Damit ist das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres zu verneinen. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Im Übrigen kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden. 4. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist.