Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Die Beschwerdeführerin reicht diverse Unterlagen ein, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gläubiger B.___ und dem «C.___» belegen. Zudem reicht sie eine Rechnung vom 5. Juni 2023 ein, worin das «C.___» dem Gläubiger eine Rechnung im Betrag von CHF 5'037.00 stellte. Als Zahlungsempfänger wurde auf dieser Rechnung die A.___ AG aufgeführt.