Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 13. September 2023 – als zugestellt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023 bereits Stellung genommen, weshalb die ihr bis 19. September 2023 gesetzte Frist auch aus diesem Grund nicht abgewartet werden muss. 2. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem die Nichtigkeit der Betreibung geltend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit.