BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Verfahren mit Beschwerde vom 3. August 2023 selbst angestrengt. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung der Aufsichtsbehörde rechnen. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 13. September 2023 – als zugestellt.