II. 1. Gemäss Track und Trace der Post ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. September 2023 (s. E. I. 4. hiervor) gleichentags per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 6. September 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt worden. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34).