2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Telefonat vom 4. September 2023 teilt die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, sie habe bislang keine Verfügungen der Aufsichtsbehörde erhalten und auch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023 sei ihr nicht zugestellt worden. 4. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wird der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde noch einmal eine Kopie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt und eine Frist bis 19. September 2023 zur Stellungnahme gesetzt.