den sofortigen Beweis, dass ihm die A.___ AG etwas schulde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe diverse Schreiben und E-Mails von ihr ignoriert. Zudem habe sich das Betreibungsamt geweigert, die Betreibung zu löschen. Sie verlange vom Betreibungsamt einen Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00. Die von B.___ erhobene Betreibung Nr. [...] sei nichtig. So habe zwischen ihm und der A.___ AG nie ein Vertragsverhältnis bestanden, sondern zwischen ihm und dem C.___. Die A.___ AG sei nur die Inkassostelle gewesen. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.