{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-55_2023-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166147&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "77070a9f726253b46fac2cdaddfee42d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.09.2023 SCBES.2023.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:32", "Checksum": "cf5e0be94749e52e400987b1ab75ff05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.09.2023 SCBES.2023.55\nRegeste:\nBetreibungen\n\n\nIn BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).\nDie Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.)\n3. Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Die Beschwerdeführerin reicht diverse Unterlagen ein, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gläubiger B.___ und dem «C.___» belegen. Zudem reicht sie eine Rechnung vom 5. Juni 2023 ein, worin das «C.___» dem Gläubiger eine Rechnung im Betrag von CHF 5'037.00 stellte. Als Zahlungsempfänger wurde auf dieser Rechnung die A.___ AG aufgeführt. Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass der Gläubiger, wie er im Betreibungsbegehren dargelegt hat (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 3), bereits einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3'000.00 an die A.___ AG geleistet hat. Dies geht zudem auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Betreibungsamt Region Solothurn hervor. Die Argumentation der Schuldnerin, die A.___ AG habe lediglich als Zahlstelle gedient (vgl. E-Mail der A.___ AG an das Betreibungsamt vom 14. Juli 2023), ist in dem durch die Aufsichtsbehörde zu prüfenden Zusammenhang unbehelflich. So hat der Gläubiger den genannten Kostenvorschuss unbestrittenermassen an die A.___ AG eingezahlt, womit es bereits aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diesen Betrag nun wieder von der A.___ AG zurückfordert. Damit ist das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres zu verneinen. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Im Übrigen kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.\n4. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist. Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ersichtlich.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. Die mit Briefsendungen vom 4., 7., 13. und 14. September 2023 von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben und Unterlagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Isch"}