3. Wie sodann aus der Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 ersichtlich ist, pfändet das Betreibungsamt den das Existenzminimum von CHF 2'488.90 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners, womit seinem vorgebrachten Einwand, er verfüge nicht über ein festes Einkommen, Rechnung getragen wird. 4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt telefonisch Auskünfte über ihn einhole. Falls der Beschwerdeführer damit den Umstand rügen will, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Auskünfte über seinen Verdienst eingeholt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 91 Abs. 4