Vielmehr richtet sich die Beschwerde – wie vom Betreibungsamt vermutet – wohl gegen die am 27. Juli 2023 durchgeführte Aufnahme des Pfändungsprotokolls, weshalb auf die somit fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.