II. 1. Die Existenzminimumberechnung vom 28. Juli 2023 und die Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 wurden dem Schuldner erst am 5. August 2023 zugestellt, womit sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2023 nicht gegen diese richten kann. Vielmehr richtet sich die Beschwerde – wie vom Betreibungsamt vermutet – wohl gegen die am 27. Juli 2023 durchgeführte Aufnahme des Pfändungsprotokolls, weshalb auf die somit fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.