Da der Schuldner nach dem Erlass der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der Alimente für seine Tochter E.___ von CHF 800.00 nachwies, kam das Betreibungsamt nicht umhin, die Existenzminimumberechnung des Schuldners mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zu revidieren und die Alimente für die Tochter E.___ einzurechnen, was im Resultat zur Folge hat, dass keine pfändbare Quote mehr vorhanden ist. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.