Rangprivileg gemäss Art. 219 lit. c SchKG vorliegend nicht. Dieses greift nur innerhalb der Pfändungsgruppe und nur falls aus der Pfändung ein Erlös resultiert. Das Rangprivileg gibt der Beschwerdeführerin kein Vorzugsrecht gegenüber Gläubigern, die allein durch die Tatsache Deckung erhalten, dass ihre Forderung in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt ist. Da der Schuldner nach dem Erlass der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der Alimente für seine Tochter E.___