Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF 615.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___ von je CHF 600.00 sowie für die Tochter E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien zu bezahlen.