Der Schuldner hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 weder die regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder, noch die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis, dass das Betreibungsamt diese Auslagen dem Schuldner jeweils nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattete. Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF 615.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___