Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Das heisst indes nichts anderes, als dass das Kind vor der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten kann, was dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist.