Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Art. 287 - 288 ZGB erfassen einzig Unterhaltsverträge, die ihren Rechtsgrund in einem rechtlich anerkannten Kindesverhältnis haben (BGE 108 II 527 E. 1c). Ein solcher Unterhaltsvertrag ist im Grunde formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2b); ohne schriftlichen Vertrag liegt aber dem Kind als Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel vor, mit der Folge, dass es auf den Klageweg verwiesen ist. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1).