Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht ergangen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1 Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. des Gerichts (Abs. 3). Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat.