_ kein pfändbares Substrat mehr übrig. Diese Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder komme einer Gläubigerbevorzugung gleich, seien doch die Unterhaltsansprüche aller Kinder sowohl zivil-, als auch schuldbetreibungs- und konkursrechtlich gleichgestellt. Dies bedeute nicht, dass der im Rahmen des Existenzminimums berechnete pfändbare Betrag durch drei zu teilen sei, sondern dass dieser pro Quote des festgelegten Unterhalts aufzuteilen sei. Sollte die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen und für E.___ kein gültiger Unterhaltsvertrag vorliegen, komme dem durch den Schuldner beglichenen Betrag von CHF 800.00 nicht das Rangprivileg nach Art. 219 Abs. 4