von CHF 1'600.00 (recte: 1'200.00) sowie E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien würden monatlich gegen Quittungen, maximal in der Höhe der gepfändeten Quote, zurückerstattet. In der Folge legte der Schuldner dem Betreibungsamt jeweils Zahlungsquittungen für die Bezahlung der Alimente für die Tochter E.___ vor, weshalb das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 revidierte und festhielt, das Existenzminimum werde aufgrund der Einrechnung der Alimente für die Tochter E.___ nicht mehr erreicht, weshalb eine Einkommenspfändung nicht mehr möglich sei. 2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben die A.__