I. 1. Gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2016 (Beschwerdebeilage 8) ist der Schuldner B.___ verpflichtet, für seine beiden Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2013) einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat sich der Schuldner gemäss den Angaben des Betreibungsamtes mittels formlosen mündlichen Unterhaltsvertrags verpflichtet, seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen.