{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-52_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165953&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a590864b66077f18ecf8d856706e9173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionen der Einkommenspfändung Nr. 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Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht ergangen, weshalb darauf einzutreten ist.\n2.1 Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. des Gerichts (Abs. 3). Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Art. 287 - 288 ZGB erfassen einzig Unterhaltsverträge, die ihren Rechtsgrund in einem rechtlich anerkannten Kindesverhältnis haben (BGE 108 II 527 E. 1c). Ein solcher Unterhaltsvertrag ist im Grunde formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2b); ohne schriftlichen Vertrag liegt aber dem Kind als Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel vor, mit der Folge, dass es auf den Klageweg verwiesen ist. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Das heisst indes nichts anderes, als dass das Kind vor der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten kann, was dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist. Einen Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag hat das Kind, solange dieser nicht genehmigt ist, nicht, sondern es kann in dieser Schwebezeit zwischen Abschluss und Genehmigung lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches klagen (BGE 126 III 49 E. 3a/cc; Fountoulakis in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, Rz. 1a, 2 und 2a zu Art. 287).\nGestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist somit der vorliegend zwischen dem Schuldner und seiner Tochter E.___ mit der Kindesmutter bestehende mündlich getroffene Unterhaltsvertrag für den Schuldner auch formlos verbindlich.\n2.2 Geltend gemachte Auslagen sind nur dann im Existenzminimum einzurechnen, wenn diese vom Schuldner regelmässig bezahlt werden. Der Schuldner hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 weder die regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder, noch die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis, dass das Betreibungsamt diese Auslagen dem Schuldner jeweils nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattete. Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF 615.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___ von je CHF 600.00 sowie für die Tochter E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch wenn es stossend erscheint, dass der Schuldner in der Folge faktisch selbst entschieden hat, an welches seiner Kinder er Unterhalt ausbezahlt und an welches nicht, hat das Betreibungsamt in dieser Konstellation, in welcher die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder des Schuldners aufgrund der Nichtzahlung nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, keine Handhabe, den Schuldner dazu anzuhalten, den über dem Existenzminimum liegenden Betrag von CHF 615.00 im Verhältnis der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder auszuzahlen. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt angeführt hat, greift das von der Beschwerdeführerin angesprochene Rangprivileg gemäss Art. 219 lit. c SchKG vorliegend nicht. Dieses greift nur innerhalb der Pfändungsgruppe und nur falls aus der Pfändung ein Erlös resultiert. Das Rangprivileg gibt der Beschwerdeführerin kein Vorzugsrecht gegenüber Gläubigern, die allein durch die Tatsache Deckung erhalten, dass ihre Forderung in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt ist.\nDa der Schuldner nach dem Erlass der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der Alimente für seine Tochter E.___ von CHF 800.00 nachwies, kam das Betreibungsamt nicht umhin, die Existenzminimumberechnung des Schuldners mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zu revidieren und die Alimente für die Tochter E.___ einzurechnen, was im Resultat zur Folge hat, dass keine pfändbare Quote mehr vorhanden ist.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}