{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-52_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165953&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a590864b66077f18ecf8d856706e9173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionen der Einkommenspfändung Nr. 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Mai 2016 (Beschwerdebeilage 8) ist der Schuldner B.___ verpflichtet, für seine beiden Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2013) einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat sich der Schuldner gemäss den Angaben des Betreibungsamtes mittels formlosen mündlichen Unterhaltsvertrags verpflichtet, seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen. In der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 errechnete das Betreibungsamt eine Pfändungsquote von CHF 615.00, wobei es die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie die Krankenkassenprämien nicht einrechnete. Diesbezüglich hielt das Betreibungsamt fest, die Alimente für C.___ und D.___ von CHF 1'600.00 (recte: 1'200.00) sowie E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien würden monatlich gegen Quittungen, maximal in der Höhe der gepfändeten Quote, zurückerstattet. In der Folge legte der Schuldner dem Betreibungsamt jeweils Zahlungsquittungen für die Bezahlung der Alimente für die Tochter E.___ vor, weshalb das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 revidierte und festhielt, das Existenzminimum werde aufgrund der Einrechnung der Alimente für die Tochter E.___ nicht mehr erreicht, weshalb eine Einkommenspfändung nicht mehr möglich sei.\n2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung von B.___ vom 28. Juni 2023 (den A.___ zugegangen am 30. Juni 2023) und stellen folgend Rechtsbegehren:\n1. Die Revisionen der Einkommenspfändung vom 28. Juni 2023 betreffend die Pfändungen Nr. [...] vom 1. Juni 2023 und Nr. [...] vom 5. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die über dem Existenzminimum des Schuldners liegende, pfändbare Quote, sei auf die drei minderjährigen Kinder des Schuldners, C.___, D.___ und E.___, anteilsmässig zu verteilen.\n3. Eventualiter sei die pfändbare Lohnquote des Schuldners auf die beiden minderjährigen Kinder C.___ und D.___ gleichmässig zu verteilen, sofern für E.___ kein genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege.\nZur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Tatsache, dass der für E.___ entrichtete Unterhalt um CHF 200.00 über dem für C.___ und D.___ geschuldeten Unterhalt liege, der notabene im Jahr 2016 festgelegt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin einerseits nicht nachvollziehbar und lasse bei ihr andererseits die Vermutung aufkommen, dass betreffend E.___ gar kein durch die zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde oder durch ein Gericht genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege. Indem die Beschwerdegegnerin mit der Revision vom 28. Juni 2023 nunmehr die vollen CHF 800.00 für E.___ im Existenzminimum des Schuldners einrechne, bleibe für die beiden anderen Kinder C.___ und D.___ kein pfändbares Substrat mehr übrig. Diese Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder komme einer Gläubigerbevorzugung gleich, seien doch die Unterhaltsansprüche aller Kinder sowohl zivil-, als auch schuldbetreibungs- und konkursrechtlich gleichgestellt. Dies bedeute nicht, dass der im Rahmen des Existenzminimums berechnete pfändbare Betrag durch drei zu teilen sei, sondern dass dieser pro Quote des festgelegten Unterhalts aufzuteilen sei. Sollte die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen und für E.___ kein gültiger Unterhaltsvertrag vorliegen, komme dem durch den Schuldner beglichenen Betrag von CHF 800.00 nicht das Rangprivileg nach Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. c SchKG zu. Diesfalls wäre der pfändbare Betrag einzig auf die beiden Kinder C.___ und D.___ aufzuteilen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n4. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Bundesgericht habe in BGE 126 II 49 zu einem von den Parteien mündlich abgeänderten Kindesunterhaltsvertrag festgehalten, dass dieser zuerst durch die damals zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigt werden müsse, weshalb die Unterhaltsgläubigerin bei einem nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung klagen könne. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe dieser Grundsatz auch für den Unterhaltsschuldner in einem Pfändungsverfahren zu gelten. Es dürfe nicht angehen, dass der Schuldner einen überhöhten Unterhaltsbeitrag für E.___ leiste in vollem Bewusstsein, dass aufgrund seines Existenzminimums die beiden anderen Kinder, deren Unterhalt gerichtlich genehmigt sei, vollkommen leer ausgingen.\n"}