- aus dem Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 und dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 12. Juli 2023 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 7) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nur unvollständige Angaben gemacht und seine Auslagen nicht belegt hat; - der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen sowie seines Einkommens und den diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen ist; - auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.