- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, insofern darauf einzutreten sei; - die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche .derungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;