Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt. 2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: