Zudem wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.