3.2 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen werden die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 somit in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben.