Da es vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor). 3.2 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen werden die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 somit in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.