88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor).