49 zu Art. 8a). Wenn die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere Aufforderung an den Gläubiger gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht.