8a Abs. 3 lit. d SchKG zu stellen (s. E. II. 1.1 hiervor) – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – an keine zeitlichen Schranken gebunden. Das heisst, das Gesuch kann danach jederzeit gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Betreibung infolge Zeitablaufs ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Da die Betreibung aber erst nach fünf Jahren nicht mehr in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein Schuldner grundsätzlich nach wie vor ein Interesse, diese für Dritte nicht einsehbar zu machen (BSK SchKG I, a.a.O., Rz. 49 zu Art.