Bei den beiden Beträgen, für welche sie Teilrechtsvorschlag erhoben habe, habe die Gläubigerin die Betreibungen bis heute nicht weiter prosequiert. Somit seien die Gesuche um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte, was die Teilsrechtsvorschläge anbelange, gutzuheissen. 3. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Gesuche seien abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin lediglich Teilrechtsvorschläge erhoben und Teilzahlungen geleistet habe. Zudem seien die Gesuche auch deswegen abzuweisen, weil diese mehr als ein Jahr nach Zustellung der Zahlungsbefehle gestellt worden seien.