] an Dritte ab. 2. Gegen diese Verfügungen erhebt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, wie den beiden Abrechnungen vom 7. Oktober 2021 entnommen werden könne, habe sie diejenigen Forderungsbeträge, über welche sie keinen Teilrechtsvorschlag erhoben habe, dem Betreibungsamt überwiesen. Bei den beiden Beträgen, für welche sie Teilrechtsvorschlag erhoben habe, habe die Gläubigerin die Betreibungen bis heute nicht weiter prosequiert.