{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-50_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d6d6132e6f9ab71d9c8051e2f1c75bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:20", "Checksum": "9734bcb40d57ed8182e0c19ac41c4e61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.50\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\n\n3.2 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen werden die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 somit in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben.\n4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.\n2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Isch"}