{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-50_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d6d6132e6f9ab71d9c8051e2f1c75bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:20", "Checksum": "9734bcb40d57ed8182e0c19ac41c4e61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.50\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\nII.\n1.1 Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.\n1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405).\n2. Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).\n3.1 Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen der Schuldnerin angenommen werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mit den erhobenen Teilrechtsvorschlägen bereits bei Erhalt der Zahlungsbefehle zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich einen Teil der Forderungen bestreitet. Sodann ist das Recht der Schuldnerin, nach Ablauf der dreimonatigen Frist ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu stellen (s. E. II. 1.1 hiervor) – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – an keine zeitlichen Schranken gebunden. Das heisst, das Gesuch kann danach jederzeit gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Betreibung infolge Zeitablaufs ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Da die Betreibung aber erst nach fünf Jahren nicht mehr in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein Schuldner grundsätzlich nach wie vor ein Interesse, diese für Dritte nicht einsehbar zu machen (BSK SchKG I, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Wenn die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere Aufforderung an den Gläubiger gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor)."}