Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.