62 Abs. 2 GebV SchKG). 6. Insofern der Schuldner in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 gewisse Beilagen nennt, welche er nicht erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Akten, welche der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zugestellt erhalten hat. Weitere Beilagen betreffend die Korrespondenz zwischen der Gläubigerin und dem Betreibungsamt hat er direkt beim Betreibungsamt einzusehen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen.