Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben. 5. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV