Es stelle sich deshalb die Frage, aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto das Geld für den Kaufpreis stamme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anstellen (BSK, a.a.O., N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte leisten muss (BlSchK 1999 135/136). Im Lichte des Gesagten ist das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen. Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.